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3-G-Regel für Sport in Innenräumen
Ab Montag, den 23.08.21 zählt im Kaufbeurer Eisstadion die 3-G-Regel. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz, welche in Kaufbeuren derzeit bei 58,6 und somit über dem maßgeblichen Wert von 35 liegt, brauchen alle Trainer, Betreuer, Eltern / Zuschauer und auch alle Kinder ab 6 folgenden Nachweis um in die erdgas-schwaben-arena zu dürfen:
Ø Nachweißlich vollständig geimpft
Ø Nachweißlich genesen
Ø Nachweißlich negativ getestet
Hier finden Sie einen aktuellen Auszug der Anordnungen durch das Kommunalunternehmen Eisstadion Kaufbeuren:
die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. August 2021
gilt ab dem morgigen 23.08.2021. (Quelle s. h.: baymbl-2021-584.pdf)
Daher gilt bis auf weiteres der Wortlaut der bereits bekannt gemachten Änderungsverordnung:
- 12 wird wie folgt geändert:
- a) 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
Sport in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erlaubt;
unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.
- In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35
unterschritten wird, ist Sport ohne Testnachweis gestattet.“
Die 7-Tage-Inzidenz liegt in Kaufbeuren derzeit bei 58,6 und somit über dem maßgeblichen Wert von 35.
Gemäß der o. g. Änderungsverordnung gilt daher:
- 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- b) eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen[1]Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
- Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
- a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
- b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.“
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