Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE
Have any Questions? +01 123 444 555

3-G-Regel für Sport in Innenräumen

Ab Montag, den 23.08.21 zählt im Kaufbeurer Eisstadion die 3-G-Regel. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz, welche in Kaufbeuren derzeit bei 58,6 und somit über dem maßgeblichen Wert von 35 liegt, brauchen alle Trainer, Betreuer, Eltern / Zuschauer und auch alle Kinder ab 6 folgenden Nachweis um in die erdgas-schwaben-arena zu dürfen:

 

Ø Nachweißlich vollständig geimpft

Ø Nachweißlich genesen

Ø Nachweißlich negativ getestet

 

Hier finden Sie einen aktuellen Auszug der Anordnungen durch das Kommunalunternehmen Eisstadion Kaufbeuren:

 

die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. August 2021

gilt ab dem morgigen 23.08.2021. (Quelle s. h.: baymbl-2021-584.pdf)

 

Daher gilt bis auf weiteres der Wortlaut der bereits bekannt gemachten Änderungsverordnung:

 

  • 12 wird wie folgt geändert:
  1. a) 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

 

„1. In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist

Sport in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erlaubt;

unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.

  1. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35

unterschritten wird, ist Sport ohne Testnachweis gestattet.“ 

Die 7-Tage-Inzidenz liegt in Kaufbeuren derzeit bei 58,6 und somit über dem maßgeblichen Wert von 35.

Gemäß der o. g. Änderungsverordnung gilt daher:

 

  • 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

 

„1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  1. a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. b) eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen[1]Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

 

  1. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

 

  1. a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
  2. b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  3. c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.“

Zurück

Unsere Sponsoren

VIELEN DANK FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG

Copyright 2024. Eissportverein Kaufbeuren e. V. Alle Rechte vorbehalten.